DIE ENTSTEHUNG DER OBLIGATIONEN DURCH UNGERECHTFERTIGTER BEREICHERUNG IM TÜRKISCHEN RECHT

Art. 61
 A. Voraussetzung
 I. Im Allgemeinen
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

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